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Neuigkeiten
Berufsausbildungskosten als Werbungskosten Drucken E-Mail
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung werden steuerlich als Werbungskosten anerkannt. Dies hat der Bundesfinanzhof im Sommer entschieden.

Dies gilt auch für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium. Der BFH hat klargestellt, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. In den entschiedenen Fällen wurden Aufwendungen für die Berufsausbildung bzw. das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Beim Finanzamt wurde eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt.

Hinweis:
Die Finanzgerichte haben nun im Einzelfall zu prüfen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzen kann.
 
Finanzverwaltung prüft in Facebook und Twitter Drucken E-Mail

Aus einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz ergibt sich, dass die Finanzverwaltung nun auch Facebook und Twitter für sich entdeckt hat.

OFD informiert über Twitter und Facebook

Die OFD hat eine eigene Seite in Facebook und Twitter zu aktuellen Themen. Betriebsprüfer suchen auf Facebook und Twitter verstärkt nach Informationen, die Steuerzahler ungehindert ins Netz gestellt haben und steuerlich relevant sein könnten.

Betriebsprüfer suchen in Social-Media nach steuerlich relevanten Informationen

So hat ein Unternehmer von einer privaten Reise berichtet, die aber im Unternehmen als Betriebsausgaben verbucht wurden. Ein anderer Unternehmer prahlt mit seinem neuen Auto, das er betrieblich absetzt, aber durch seine Lebensgefährtin in vollen Umfang genutzt werde.

 
Degressive Abschreibung Drucken E-Mail

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von max. 25 % wurde ab dem 01.01.2009 wieder eingeführt.

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Beschäftigung von Arbeitslosen Drucken E-Mail

Das Bundessozialgericht entschied im Urteil vom 01.07.2010, dass ein Arbeitslosengeldbezieher grundsätzlich seinen Minijob anrechnungsfrei ausüben kann.

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